6. 6.1. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom 19. Juni 2024 auf die medizinische Begründung durch med. pract. B._____ vom 21. Juni 2024. Darin macht dieser geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung einige wesentliche Aspekte, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würden, nicht ausreichend berücksichtigt habe. So habe sie in der angefochtenen Verfügung lediglich die Krankheit im Kniegelenk sowie die entsprechende Therapie und Operation berücksichtigt. Unter Verweis auf die im Bericht vom 19. März 2024 dargestellte chronologische Anamnese weise der Beschwerdeführer jedoch weitere erhebliche psychische und körperliche Defizite vor.