Im Übrigen berichte med. pract. B._____ weder neue Aspekte noch Funktionsdefizite, die eine wesentliche Abwärtsentwicklung des Gesundheitszustands belegen könnten. Letztlich vermöchten weder der Einwand des Beschwerdeführers noch die neuen medizinischen Berichte die Beurteilung vom 21. Februar 2024 zu beeinflussen (VB 47 S. 2).