1.2. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter reichte die auf den 19. bzw. 21. Juni 2024 datierte, mit "Widerspruch" betitelte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 nachweislich am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt ist. Aus dem pflichtwidrigen Versäumnis der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde in der Folge unverzüglich zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterzuleiten, entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.