Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 30 ATSG sowie Art. 58 Abs. 3 ATSG eine Weiterleitungspflicht trifft. Demnach hat eine Behörde, die sich als unzuständig betrachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw. eine Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Reicht eine versicherte Person die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist bei einer unzuständigen Behörde ein, gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die unzuständige Stelle es versäumt, ihrer Weiterleitungspflicht nachzukommen (Art.