den Berechnungen in den Verfügungen vom 12. Januar 2024 [VB 21; 26]) ein deutlich höheres massgebendes Einkommen als diesen Verfügungen zugrunde gelegt wurde. Da bereits diese niedrigeren massgebenden Einkommen von Fr. 44'794.20 zu keinem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung berechtigten, gilt dies für ein höheres ohnehin. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 -6- somit mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.