diesen Zeitraum entschieden wurde (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Für diese beiden Jahre wurde der Anspruch zu Recht im ausserordentlichen Verfahren unter Anrechnung der Erbschaft zum Vermögen geprüft. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, aus der nunmehr definitiven Steuerveranlagung 2022 (Beschwerdebeilage 5; VB 96 f.) ergäbe sich ein Rückgang des Einkommens um mehr als 20 %.