3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Erbschaft gemäss § 14 Abs. 2 KVGG bereits bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs (ab Dezember) 2022 (einkommensseitig) hätte berücksichtigt werden müssen, mag dies zutreffen (vgl. auch Vernehmlassung vom 29. August 2024).