Dies führt dazu, dass der Anspruch in der Systematik des Gesetzes wegen eines zu hohen Einkommens abgewiesen wurde, auch wenn dafür letztlich lediglich ein höheres steuerbares Vermögen bzw. eine höhere Anrechnung von einem Fünftel dieses Vermögens verantwortlich zeichnete. Einen Ausschluss des -5- Anspruchs auf Prämienverbilligung rein aufgrund eines zu hohen Vermögens bspw. in Form einer Vermögensschwelle existiert im aargauischen Prämienverbilligungsrechts (etwa im Unterschied zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG) nämlich nicht.