3.3. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass die Erbschaft sowohl im Rahmen des Vermögens als auch des Einkommens doppelt berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die Erbschaft korrekt als Vermögen berücksichtigt. Indes wird das massgebende Einkommen zur Anspruchsprüfung dergestalt berechnet, als darin ein Fünftel des steuerbaren Vermögens angerechnet wird (vgl. E. 2.2.1.). Dies führt dazu, dass der Anspruch in der Systematik des Gesetzes wegen eines zu hohen Einkommens abgewiesen wurde, auch wenn dafür letztlich lediglich ein höheres steuerbares Vermögen bzw. eine höhere Anrechnung von einem Fünftel dieses Vermögens verantwortlich zeichnete.