Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 vorliegend auf die Steuerdaten der Steuerveranlagungen der Jahre 2020 (VB 92) und 2021 (VB 94) abgestellt und dabei jeweils (im Wesentlichen) die Erbschaftssumme von Fr. 125'000.00 zum (steuerbaren) Vermögen hinzugerechnet (VB 20; 25). Da gemäss § 6 Abs. 2 KVGG (vgl. E. 2.2.1. hiervor) jeweils ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres zum massgebenden Einkommen hinzuzuzählen ist, wurde entsprechend ein höherer Anteil des Vermögens zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet (jeweils Fr. 27'972.00 [VB 21; 26]), was letztlich zur Berücksichti-