3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 vorliegend auf die Steuerdaten der Steuerveranlagungen der Jahre 2020 (VB 92) und 2021 (VB 94) abgestellt und dabei jeweils (im Wesentlichen) die Erbschaftssumme von Fr. 125'000.00 zum (steuerbaren) Vermögen hinzugerechnet (VB 20; 25).