KVGG gilt und dazu führt, dass der Anspruch im ausserordentlichen Verfahren beurteilt wird, in welchem auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist (§ 12 Abs. 1 KVGG; vgl. auch E. 2.2.2. hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht bereits ab Anspruchsbeginn im Januar 2023 eine Neuberechnung unter Einbezug der Erbschaft vorgenommen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erbschaft sei doppelt berücksichtigt worden, da sie zum einen zum Vermögen gezählt, andererseits aber argumentiert worden sei, ihr Einkommen sei für einen Anspruch auf Prämienverbilligung zu hoch.