2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich insoweit als zutreffend, als im ordentlichen Verfahren die finanzielle Situation gemäss der Steuerveranlagung desjenigen Jahres erfolgt, welches drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (E. 2.2.1.). Indes hat die Beschwerdeführerin (auch nach eigenen Angaben) per 7. November 2022 Fr. 125'000.00 geerbt. Damit liegt (im Vergleich zu den von ihr bezeichneten massgebenden Steuerjahren) ein Vermögenzuwachs von über Fr. 20'000.00 vor, was als Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 11 Abs. 3 -4-