2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für 2023 und 2024 hätte anhand des massgebenden Einkommens und Vermögens gemäss der jeweils drei Jahre vor dem Anspruchsjahr liegenden Steuerveranlagung aus den Jahren 2020 und 2021 erfolgen müssen. 2.2. 2.2.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).