2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen sinngemäss fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.) zu Recht verneint hat. -3-