1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. September 2022 Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihr die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 105.10 monatlich zu. 1.2. Am 19. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2024, welche ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2023 im Umfang von Fr. 274.65 monatlich zusprach.