Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.380 / nb / nl Art. 16 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligung, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. September 2022 Antrag auf Aus- richtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihr die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 Prämi- enverbilligung in Höhe von Fr. 105.10 monatlich zu. 1.2. Am 19. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Ausrich- tung von Prämienverbilligung für das Jahr 2024, welche ihr die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 29. September 2023 im Umfang von Fr. 274.65 monatlich zusprach. 1.3. Mit Änderungsantrag vom 21. November 2023 meldete die Beschwerde- führerin der Beschwerdegegnerin einen Vermögenszuwachs infolge Erb- schaft per 9. November 2022. Mit Verfügungen vom 12. Januar 2024 ver- neinte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 5. Juni 2024. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen sinngemäss fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf Prämi- enverbilligung für 2023 und 2024 hätte anhand des massgebenden Ein- kommens und Vermögens gemäss der jeweils drei Jahre vor dem An- spruchsjahr liegenden Steuerveranlagung aus den Jahren 2020 und 2021 erfolgen müssen. 2.2. 2.2.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinig- ten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Ver- mögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkom- mensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranla- gung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr be- gonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 KVGG (§ 7 Abs. 1 KVGG). 2.2.2. Das ausserordentliche Verfahren kommt u.a. bei wesentlicher Verschlech- terung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwen- dung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Ver- mögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG). Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG). 2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich insoweit als zu- treffend, als im ordentlichen Verfahren die finanzielle Situation gemäss der Steuerveranlagung desjenigen Jahres erfolgt, welches drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (E. 2.2.1.). Indes hat die Beschwerdeführerin (auch nach eigenen Angaben) per 7. November 2022 Fr. 125'000.00 ge- erbt. Damit liegt (im Vergleich zu den von ihr bezeichneten massgebenden Steuerjahren) ein Vermögenzuwachs von über Fr. 20'000.00 vor, was als Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 11 Abs. 3 -4- KVGG gilt und dazu führt, dass der Anspruch im ausserordentlichen Ver- fahren beurteilt wird, in welchem auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhält- nisse abzustellen ist (§ 12 Abs. 1 KVGG; vgl. auch E. 2.2.2. hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht bereits ab Anspruchsbeginn im Januar 2023 eine Neuberechnung unter Einbezug der Erbschaft vorge- nommen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erbschaft sei doppelt berücksich- tigt worden, da sie zum einen zum Vermögen gezählt, andererseits aber argumentiert worden sei, ihr Einkommen sei für einen Anspruch auf Prämi- enverbilligung zu hoch. 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des Anspruchs auf Prämien- verbilligung für die Jahre 2023 und 2024 vorliegend auf die Steuerdaten der Steuerveranlagungen der Jahre 2020 (VB 92) und 2021 (VB 94) abge- stellt und dabei jeweils (im Wesentlichen) die Erbschaftssumme von Fr. 125'000.00 zum (steuerbaren) Vermögen hinzugerechnet (VB 20; 25). Da gemäss § 6 Abs. 2 KVGG (vgl. E. 2.2.1. hiervor) jeweils ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres zum massge- benden Einkommen hinzuzuzählen ist, wurde entsprechend ein höherer Anteil des Vermögens zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzuge- rechnet (jeweils Fr. 27'972.00 [VB 21; 26]), was letztlich zur Berücksichti- gung von massgebendem Einkommen von jeweils Fr. 44'794.20 (VB 21; 26) führte. Ausgehend von einer kantonalen Richtprämie von Fr. 4'830.00 (2023; VB 26; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 1. September 2022) bzw. Fr. 5'120.00 (2024; VB 21; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 8. September 2023) und einem geltenden Einkommenssatz von 17 % (2023; VB 26; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 1. September 2022) bzw. 16 % (2024; VB 21; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 8. Septem- ber 2023) resultierte in der Berechnung kein Anspruch auf Prämienverbilli- gung. 3.3. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass die Erbschaft so- wohl im Rahmen des Vermögens als auch des Einkommens doppelt be- rücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die Erbschaft kor- rekt als Vermögen berücksichtigt. Indes wird das massgebende Einkom- men zur Anspruchsprüfung dergestalt berechnet, als darin ein Fünftel des steuerbaren Vermögens angerechnet wird (vgl. E. 2.2.1.). Dies führt dazu, dass der Anspruch in der Systematik des Gesetzes wegen eines zu hohen Einkommens abgewiesen wurde, auch wenn dafür letztlich lediglich ein hö- heres steuerbares Vermögen bzw. eine höhere Anrechnung von einem Fünftel dieses Vermögens verantwortlich zeichnete. Einen Ausschluss des -5- Anspruchs auf Prämienverbilligung rein aufgrund eines zu hohen Vermö- gens bspw. in Form einer Vermögensschwelle existiert im aargauischen Prämienverbilligungsrechts (etwa im Unterschied zum Anspruch auf Ergän- zungsleistungen nach ELG) nämlich nicht. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Erbschaft gemäss § 14 Abs. 2 KVGG bereits bei der Berechnung des Prämienverbilligungs- anspruchs (ab Dezember) 2022 (einkommensseitig) hätte berücksichtigt werden müssen, mag dies zutreffen (vgl. auch Vernehmlassung vom 29. August 2024). Abgesehen davon, dass sich dies zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätte, indem ein Anspruch auf Prämienverbilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verneint werden müssen, bildet vorliegend einzig der Anspruch der Jahre 2023 und 2024 Streitgegenstand des vorlie- genden Verfahrens, da von der Beschwerdegegnerin lediglich betreffend diesen Zeitraum entschieden wurde (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Für diese beiden Jahre wurde der Anspruch zu Recht im ausserordentlichen Verfahren unter Anrechnung der Erbschaft zum Vermögen geprüft. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, aus der nunmehr defi- nitiven Steuerveranlagung 2022 (Beschwerdebeilage 5; VB 96 f.) ergäbe sich ein Rückgang des Einkommens um mehr als 20 %. 4.2. Dies erweist sich als zutreffend. Allerdings bleibt unklar, was die Beschwer- deführerin daraus für sich abzuleiten wünscht; ihr Anspruch auf Prämien- verbilligung wurde bereits im ausserordentlichen Verfahren berechnet. Zwar wären diesfalls sämtliche aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse zu berücksichtigen gewesen, allerdings weist die definitive Steuerveranlagung ein steuerbares Vermögen von Fr. 480'135.00 auf (VB 97). Bereits die Berücksichtigung eines Fünftels dieses Vermögens (Fr. 96'027.00) als massgebendes Einkommen (vgl. E. 2.2.1.) ergibt (auch unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge gemäss den Berechnungen in den Verfügungen vom 12. Januar 2024 [VB 21; 26]) ein deutlich höheres massgebendes Einkommen als diesen Verfügungen zugrunde gelegt wurde. Da bereits diese niedrigeren massgebenden Einkommen von Fr. 44'794.20 zu keinem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämien- verbilligung berechtigten, gilt dies für ein höheres ohnehin. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 -6- somit mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als -7- Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia