Invalideneinkommen: Fr. 43'072.00 x 0.9 = Fr. 38'764.80; Erwerbseinbusse: Fr. 20'502.20 [59'267.00 - Fr. 38'764.80]; Invaliditätsgrad: Fr. 20'502.20 / Fr. 59'267.00 x 100 % = 35 % [gerundet gemäss BGE 130 V 121]). Ein höherer Abzug wäre angesichts der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Folglich wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Verfügung vom 29. November 2023 (VB 121) ist damit nicht zu beanstanden. - 17 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.