Gesamthaft betrachtet kann offengelassen werden, ob der Faktor "leidensbedingte Einschränkung" zu einem Abzug führen würde, da in Anbetracht der lohnerhöhenden Faktoren "Alter", "Teilzeit" und "Aufenthaltskategorie" in der Gesamtwürdigung selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, wenn der Faktor "leidensbedingte Einschränkung" als lohnmindernd betrachtet würde. Im Übrigen würde sich am Ergebnis auch nichts ändern, wenn ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, da selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 59'267.00; Invalideneinkommen: Fr. 43'072.00 x 0.9 =