Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde damit bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese grundsätzlich nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Die Rechtsprechung gewährt jedoch einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 - 16 -