6. 6.1. Hinsichtlich der Invaliditätsgradberechnung blieben sowohl das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validen- wie auch grundsätzlich das Invalideneinkommen (VB 121 S. 1 f.), nach Lage der Akten zu Recht, unbestritten. In Bezug auf Letzteres bringt die Beschwerdeführerin jedoch vor, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, Ziff. 48 ff.).