Somit ist dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde, Rechtsbegehren 2) verspricht damit ebenso wie die Einholung eines neuen Gutachtens (Beschwerde, Ziff. 52) keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) zu verzichten ist.