Da sie den erhöhten Pausenbedarf in demselben Satz, in welchem sie die 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, aber explizit wiederholt hat (ebd.), ist von einem sehr geringen zusätzlichen Pausenbedarf bzw. einer sehr geringen funktionellen Einschränkung auszugehen. Es darf also ohne Weiteres angenommen werden, dass dieser erhöhte Pausenbedarf bei der im interdisziplinären Gesamtgutachten unter Konsens aller medizinischer Fachrichtungen attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits hinreichend Berücksichtigung fand, zumal sich die einzelnen Arbeitsunfähig- keits-Einschätzungen doch explizit ergänzen würden (VB 111 S. 9).