Dass dabei auf eine zusätzliche Bildgebung per MRI verzichtet wurde (vgl. Beschwerde, Ziff. 34), ist nicht zu beanstanden, liegt die Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss doch im Ermessen der begutachtenden Fachärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Dass Dr. med. E._____ im neurologischen Gutachten zwar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat, aufgrund der chronischen Kopfschmerzsymptomatik dann aber auf einen erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin erkannt hat (VB 111 S. 20), mag zwar auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen (vgl. Beschwerde, Ziff.