Überdies sind weitere, von den Gutachtern unerwähnte Inkonsistenzen auszumachen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Tagesablaufs mehrfach erwähnte, (beinahe) tägliche Spaziergänge zu unternehmen (VB 111 S. 14 und 16 [neurologisch]; 25 [psychiatrisch]; 41 [internistisch]), welche eine bis zwei Stunden dauerten (VB 111 S. 14) sowie im Garten zu sitzen (VB 111 S. 16; 41).