Beschwerdeführerin das lange Haar im Nacken gebunden trage und Achseln und Beine seitengleich akkurat rasiert seien (VB 111 S. 34 f.). Dr. med. H._____ hielt im internistischen Teilgutachten zwar fest, keine Inkonsistenzen bemerkt zu haben (VB 111 S. 43), deutete aber abschliessend darauf hin, beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin während des Gesprächs wiederholt aus der mitgebrachten Flasche getrunken habe, welche sie in der rechten Hand gehalten und problemlos zum Mund geführt habe (VB 111 S. 46).