So stellte etwa Dr. med. E._____ in der neurologischen Begutachtung fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der körperlichen Untersuchung selbstlimitierendes Verhalten gezeigt und mehrfach zur Mitarbeit animiert werden müssen. Trotz der geltend gemachten Beschwerden in der rechten oberen Extremität (vgl. VB 111 S. 14) sei das An- und Ausziehen mit Einsatz des rechten Armes und der rechten Hand erfolgt. Teilweise sei eine Schonhaltung des rechten Armes eingenommen worden, jedoch inkonsequent (Beobachtung während der Abholung vom Wartezimmer, des Anamnesegesprächs, des An- und Ausziehens und der Untersuchungssituation; VB 111 S. 17). Abschliessend hielt Dr. med.