Auch dass sie im Haushalt kaum mitwirken könne, sei nachvollziehbar und entspreche nicht einer Selbstlimitierung (VB 61 S. 9). Demgegenüber hielten die Gutachter der medexperts AG im interdisziplinären Gutachten fest, aus polydisziplinärer Sicht stehe das unauffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Gespräche im Widerspruch zum Verhalten während der körperlichen Untersuchungen mit Verdeutlichungstendenzen und selbstlimitierendem Verhalten (VB 111 S. 8). So stellte etwa Dr. med. E._____