Dr. med. D._____ nicht ohne neurologische Abklärung hätte erfolgen sollen (E. 5.2.4. hiervor), was angesichts der von Dr. med. D._____ geäusserten neurologischen Ausfallsymptomatik (sensomotorisch; VB 61 S. 6) und dem Verdacht, die festgestellte Stenose sei Ursache der fortwährenden Beschwerden (vgl. E. 5.2.2. hiervor) nachvollziehbar ist. Im entsprechenden neurologischen Teilgutachten wurde derweil unmissverständlich festgehalten, dass kein Nachweis eines neurologisch objektivierbaren Defizites vorliege (VB 111 S. 19 und 21).