5.3. Bezüglich des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 30. November 2021 (vgl. E. 5.2.2. hiervor) ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) gewahrt hätte. Damit kommt dem besagten Gutachten nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (vgl. E. 4.2. hiervor). Vielmehr ist ihm die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichtes zukommen zu lassen (vgl. E. 3.2.2. hiervor;