, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ lediglich ihre anlässlich der Untersuchung gemachten Beobachtungen mit (dazu nachfolgend in E. 5.5.1.) und verwies bezüglich den neurologischen bzw. orthopädischen Aussagen auf die entsprechenden Teilgutachten (VB 111 S. 46).