Es liege kein Nachweis eines neurologisch objektivierbaren Defizits vor (VB 111 S. 21). Während der psychiatrische Gutachter Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festhielt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. med. D._____ aus psychiatrischer Sicht entfalle (VB 111 S. 28), stellte die orthopädische Gutachterin Dr. med. G._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass eine prüfende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten auf neurologischem Fachgebiet erfolgen solle, da die Paresen in ihrem Ausmass und Verlauf bestimmt werden müssten.