_ werde von einer guten Mitwirkung der Versicherten während der körperlichen Untersuchung, ohne Hinweis auf selbstlimitierendes Verhalten gesprochen (vgl. VB 61 S. 8 f.). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin mehrfach zur Mitarbeit animiert werden müssen. Anhand der von der Beschwerdeführerin dargestellten Kraftlosigkeit des gesamten Körpers, betont des rechten Armes, wäre sie nicht in der Lage gewesen, sich an- und auszuziehen, geschweige denn zu gehen.