Der ärztliche Sachverständige Dr. med. D._____ schaffe insoweit den erforderlichen Wechsel im Rollenverständnis nicht. Entsprechend sei zur korrekten Erfassung der medizinischen Sachlage und deren versicherungsmedizinischen Beurteilung ein Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und neurologischem Fachgebiet in Auftrag zu geben, wobei um prüfende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. med. D._____ ersucht werde (VB 93 S. 4). Auch die Frage, ob dem dysfunktionalen Verhalten der Beschwerdeführerin ein Krankheitswert beizumessen sei, sei gutachterlich zu klären (VB 93 S. 3). -8-