Im Gegensatz zu einem kurativ tätigen Arzt könne und dürfe der Sachverständige die von der versicherten Person vorgetragenen Schmerzen nicht einfach als wahr akzeptieren, sondern stehe in der Pflicht, nach Indizien zu suchen, die gewissermassen die Schmerzen "beweisen" würden. Die unkritische Formulierung der Diagnose (vgl. E. 5.2.2. hiervor) entbehre jedweder genügenden Plausibilität, wenn nicht z.B. durch die Feststellung von Schonungsmerkmalen (Umfangsmessungen etc.) oder Vermeidungsstrategien der zu untersuchenden Person in scheinbar unbeobachteten Situationen Indizien für das tatsächlich bestehende Schmerzempfinden zu erkennen seien. Der ärztliche Sachverständige Dr.