So hätten die Gutachter der medexperts AG die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett anders beurteilt als Dr. med. D._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. November 2021, obwohl sich der medizinische Zustand seither nicht wesentlich verändert habe (Beschwerde, Ziff. 13). Diese Diskrepanz werde von -6-