Die Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts vorliege. Gemäss Mini-ICF-APP hätten sich in den zu beurteilenden Fähigkeiten eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung im Bereich Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie eine leichte bis mässige Beeinträchtigung in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Umsetzung von Proaktivität und Spontanaktivität gezeigt (VB 111 S. 8). Die psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates und der psychiatrischen Diagnose vermindert.