"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023 sei aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.