Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Dezember 2015 unter Hinweis auf ein "[c]ervikoradikuläres Schmerzsyndrom mit bekannter Diskushernie" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und Beizug der Akten des Krankgentaggeldversicherers verneinte die Beschwerdegegnerin am 27. September 2017 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits am 1. August 2016 wieder vollschichtig aufgenommen habe.