Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.37 / ss / GM Art. 97 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Dezember 2015 unter Hinweis auf ein "[c]ervikoradikuläres Schmerzsyndrom mit be- kannter Diskushernie" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hin- sicht und Beizug der Akten des Krankgentaggeldversicherers verneinte die Beschwerdegegnerin am 27. September 2017 nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Be- schwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits am 1. August 2016 wieder vollschichtig aufgenommen habe. 1.2. Am 2. Dezember 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse körperliche Beschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Diese tätigte wie- derum Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und zog er- neut die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit schloss die Beschwerdegegnerin den Eingliederungsprozess am 17. März 2023 ab. Im Rahmen der nachfolgen- den Rentenprüfung liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydis- ziplinär begutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der medexperts AG – Interdisziplinäre Medizin (medexperts AG), St. Gallen, vom 7. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. November 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2023 sei aufzuheben, und es ist der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. April 2024 beantragte diese die Entlassung aus dem Verfahren, da die Beschwerdeführerin nie bei ihr ver- sichert gewesen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde die B._____ aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 121) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 (VB 121) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 7. Juli 2023 (VB 111; Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurolo- gie und Psychiatrie). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen (VB 111 S. 8): "4.3.1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Leichte depressive Episode (ICD 10 F. 32.0) -4- - Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Dekompres- sion in Höhe HWK 6/7 in 3/2015 und Diskektomie in Höhe HWK 5/6 und 6/7 mit Implantation von Cages in 1/2021 (ICD-10: M53.82) 4.3.2. Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2) - Medikamentenübergebrauchskomponente (ICD-10: G44.8) - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. M43.19 - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur. M67.19 - Aktuelle Behandlung rechtes Kniegelenk bei Schmerzen medial, Aus- schluss einer Meniskuspathologie. - Verdeutlichungstendenzen in der Untersuchung, auch mit Angabe von Drehschwindel. - Adipositas. E66.0 - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.-) - Diabetes mellitus Typ 2, ED 05/2022 (ICD-10: E 11.90) - Hypercholesterinämie (ICD-10: E 78.5) - Übergewicht/Präadipositas (BMI 29.45)" Die Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine vermin- derte Belastbarkeit des Achsenskeletts vorliege. Gemäss Mini-ICF-APP hätten sich in den zu beurteilenden Fähigkeiten eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung im Bereich Widerstands- und Durchhaltefä- higkeit sowie eine leichte bis mässige Beeinträchtigung in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Planung und Strukturierung von Auf- gaben sowie Umsetzung von Proaktivität und Spontanaktivität gezeigt (VB 111 S. 8). Die psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates und der psychi- atrischen Diagnose vermindert. Die einzelnen Arbeitsunfähigkeits-Ein- schätzungen würden sich ergänzen. Die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als Raumpflegerin (vgl. VB 111 S. 8) sei seit November 2020 nicht mehr gegeben. In einer angepassten, namentlich körperlich leichten, bevorzugt im Sitzen verrichteten Tätigkeit ohne zeitlichen Druck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %. Dies spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (VB 111 S. 9). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet -5- und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären medex- perts-Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 111 S. 47 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den (VB 111 S. 13 ff.; 22 f.; 30 f.; 38 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtun- gen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 111 S. 6 ff.; vgl. S. 13 ff.; 22 ff.; 29 ff.; 38 ff.). Es wurden Zusatzuntersuchungen durch- geführt (VB 111 S. 6; vgl. S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situ- ation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be- gründet (VB 111 S. 8 ff.; 19 ff.; 27 f.; 36 f.; 45 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.), wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellung- nahme vom 16. September 2023 ausging (VB 113 S. 2 f.). Das Gutachten der medexperts AG vom 7. Juli 2023 ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu er- bringen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das Gutachten der medex- perts AG könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei ihr gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. November 2021 eine ganze Rente zuzusprechen oder zumindest (eventualiter) eine neue polydiszipli- näre Begutachtung durchzuführen (Beschwerde, Ziff. 6 und 12 ff.). So hätten die Gutachter der medexperts AG die funktionelle Leistungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin komplett anders beurteilt als Dr. med. D._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. No- vember 2021, obwohl sich der medizinische Zustand seither nicht wesent- lich verändert habe (Beschwerde, Ziff. 13). Diese Diskrepanz werde von -6- den medexperts-Gutachtern nicht plausibel begründet (Beschwerde, Ziff. 15 ff.). Die Arbeitsfähigkeits-Einschätzung durch Dr. med. D._____ sei derweil realistisch ausgefallen, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass er (anders als die Gutachter der medexperts AG; vgl. Beschwerde Ziff. 31 f.) die gesamten Umstände, insbesondere die erfolglosen Therapie- bemühungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe (Beschwerde, Ziff. 20). 5.2.2. In seinem durch den zuständigen Krankentaggeldversicherer in Auftrag ge- gebenen rheumatologischen Gutachten vom 30. November 2021 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumato- logie, die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 61 S. 7): "Chronifiziertes, therapierefraktäres und limitierendes Schmerzsyndrom zervikal mit - Ruhe-, Bewegungs- und Erschütterungsschmerz zervikal-zervikoze- phal - deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung zervikal mit Be- wegungsschmerzen und fortgeleiteten Missempfindungen zephal und zervikobrachial - ausgedehnte generalisierende myofasziale schmerzhafte Dysbalan- cen parazervikal, Schultergürtelregion, hochparathorakal und M. infra- spinatus bds. deutlich rechtsbetont mit - diffus und mit Einbezug des rechten Armes - sensomotorische Ausfälle an der rechten oberen Extremität - Rechtshanddominanz - […]" Es handle sich vorliegend um einen sehr schlechten Krankheitsverlauf mit Ruheschmerzen und Schmerzen schon bei kleinsten Bewegungen und Er- schütterungen, so dass man betreffend beruflicher Reintegration eine sehr unsichere Prognose angeben müsse. Nach der zweiten Operation (im Ja- nuar 2021; vgl. VB 61 S. 7; 46 S. 2 f.) sei der Verlauf noch schlechter, mit reproduzierbaren Befunden, so dass eine Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund des Ausmasses der Einschränkungen, Schmerzen und Funktionsstörungen sei aktuell auch eine Verweistätigkeit nicht zumutbar. Die rechte, dominante Extremität sei in der Kraft deutlich eingeschränkt, mit Sensibilitätsstörungen und Funktionsausfällen auch am Arm und an der Hand, so dass auch feinmotorische leichte Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Es bestehe ein Dauerschmerz im Bereiche VAS von 7 bis 8 (Skala 0 bis 10). Die etablierten Schmerzmittel und Physiotherapien seien ohne nachhaltige oder anhaltende Wirkung. Offensichtlich sei kon- servativ-therapeutisch keine Besserung erreichbar, womit sich die Frage nach einer nochmaligen operativen Behandlung stelle. An dieser Stelle sei -7- auf das aktualisierte MRI vom 23. November 2021 mit einer schlitzförmigen rechtsforaminalen Stenose C5/6 zu verweisen, was zum Teil die Restbe- schwerden und neurologischen Ausfälle erklären könne. Sollte nach Ein- holung einer Zweitmeinung effektiv die erwähnte Stenose C5/6 wesentlich an der Beschwerdeentwicklung beteiligt sein, hätte man die Option einer nochmaligen Dekompression. Ohne weitere, wahrscheinlich nicht zu um- gehende operative Behandlung dürfte eine berufliche Reintegration auf dem freien Markt kaum gelingen (VB 61 S. 8). 5.2.3. RAD-Arzt Dr. med. C._____ nahm zum Gutachten von Dr. med. D._____ bereits am 21. Februar 2023 Stellung. Dabei stellte er fest, Dr. med. D._____ habe als objektive Befunde "eine ausgeprägte Schmerzperzeption praktisch bei allen HWS-Positionen, schon zu Beginn von Bewegungstes- ten" vermutet. Allerdings könne ein "Ruheschmerz im Sitzen und Stehen, zervikal mit cephaler Symptomatik und einer Dauerdysästhesie im rechten Arm diffus verteilt" ebenso wenig wie eine "Rotation HWS passiv geführt bds. 70 Grad mit Zunahme der Ausstrahlungen in den rechten Arm und cephal, auch bei beginnender Extension und Lateralflexion ab 5 Grad" als ausgewiesenes organisches Substrat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden (VB 93 S. 3). Gleiches gelte für noch so ausgeprägte myofaszial reflektorische schmerzhafte Dysbalancen. Vom rheumatologischen Gutachter würden zu keinem Zeitpunkt objektivierbare pathologische Befunde beschrieben, die zu derart gravierenden Funktions- einbussen führten, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit plausibel erscheinen könnte. Im Gegensatz zu ei- nem kurativ tätigen Arzt könne und dürfe der Sachverständige die von der versicherten Person vorgetragenen Schmerzen nicht einfach als wahr ak- zeptieren, sondern stehe in der Pflicht, nach Indizien zu suchen, die gewis- sermassen die Schmerzen "beweisen" würden. Die unkritische Formulie- rung der Diagnose (vgl. E. 5.2.2. hiervor) entbehre jedweder genügenden Plausibilität, wenn nicht z.B. durch die Feststellung von Schonungsmerk- malen (Umfangsmessungen etc.) oder Vermeidungsstrategien der zu un- tersuchenden Person in scheinbar unbeobachteten Situationen Indizien für das tatsächlich bestehende Schmerzempfinden zu erkennen seien. Der ärztliche Sachverständige Dr. med. D._____ schaffe insoweit den erforder- lichen Wechsel im Rollenverständnis nicht. Entsprechend sei zur korrekten Erfassung der medizinischen Sachlage und deren versicherungsmedizini- schen Beurteilung ein Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und neurologischem Fachgebiet in Auftrag zu geben, wobei um prüfende Aus- einandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. med. D._____ ersucht werde (VB 93 S. 4). Auch die Frage, ob dem dysfunktionalen Verhalten der Beschwerdeführerin ein Krankheitswert beizumessen sei, sei gutachterlich zu klären (VB 93 S. 3). -8- 5.2.4. Wie von RAD-Arzt Dr. med. C._____ erbeten, wurden die Gutachter der medexperts AG im Rahmen des Begutachtungsauftrags explizit um eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 30. November 2021 ersucht (vgl. VB 111 S. 7). Die neurologische Gutach- terin Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Beurteilung (sowie dem Gesamtgutachten; vgl. VB 111 S. 10) fest, im Gutachten von Dr. med. D._____ werde von einer guten Mitwirkung der Versicherten wäh- rend der körperlichen Untersuchung, ohne Hinweis auf selbstlimitierendes Verhalten gesprochen (vgl. VB 61 S. 8 f.). Im Rahmen der aktuellen Begut- achtung habe die Beschwerdeführerin mehrfach zur Mitarbeit animiert wer- den müssen. Anhand der von der Beschwerdeführerin dargestellten Kraft- losigkeit des gesamten Körpers, betont des rechten Armes, wäre sie nicht in der Lage gewesen, sich an- und auszuziehen, geschweige denn zu ge- hen. Bei einer Symptomatik, die seit über zehn Jahren bestehe, hätten sich neurologisch keine objektivierbaren sensomotorischen Defizite (keine Atro- phie, symmetrisches Reflexniveau, keine Faszikulationen) gefunden, die für eine periphere oder zentrale Schädigung sprechen würden. Es liege kein Nachweis eines neurologisch objektivierbaren Defizits vor (VB 111 S. 21). Während der psychiatrische Gutachter Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festhielt, dass eine Auseinanderset- zung mit dem Vorgutachten von Dr. med. D._____ aus psychiatrischer Sicht entfalle (VB 111 S. 28), stellte die orthopädische Gutachterin Dr. med. G._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, fest, dass eine prüfende Auseinanderset- zung mit dem Vorgutachten auf neurologischem Fachgebiet erfolgen solle, da die Paresen in ihrem Ausmass und Verlauf bestimmt werden müssten. Ein Ergebnis wie im Gutachten vom 30. November 2021 festgehalten, sollte nicht ohne neurologische Abklärung erfolgen (VB 111 S. 37). Im in- ternistischen Teilgutachten teilte Dr. med. H._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, in ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ lediglich ihre anlässlich der Untersuchung gemachten Beobachtungen mit (dazu nachfolgend in E. 5.5.1.) und verwies bezüglich den neurologischen bzw. orthopädischen Aussagen auf die entsprechen- den Teilgutachten (VB 111 S. 46). 5.2.5. In seiner erneuten Stellungnahme vom 16. September 2023 ergänzte RAD- Arzt Dr. med. C._____, dass auch in den neuen Berichten keine objekti- vierbaren Funktionsdefizite (inklusive einer pathologischen Neurologie) be- schrieben würden (VB 113 S. 2 f.). Dem dysfunktionalen Verhalten der Be- schwerdeführerin, auch anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom November 2021, könne kein Krankheitswert beigemessen werden, habe das medexperts-Gutachten doch auf widersprüchliches, verdeutli- chendes und selbstlimitierendes Verhalten der Beschwerdeführerin anläss- lich der Untersuchungen hingewiesen (VB 113 S. 3). -9- 5.3. Bezüglich des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutach- tens von Dr. med. D._____ vom 30. November 2021 (vgl. E. 5.2.2. hiervor) ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) gewahrt hätte. Damit kommt dem besagten Gutach- ten nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einem nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten (vgl. E. 4.2. hiervor). Vielmehr ist ihm die Beweiskraft ei- nes versicherungsinternen Berichtes zukommen zu lassen (vgl. E. 3.2.2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4. Wie Dr. med. C._____ in seinen Stellungnahmen korrekt feststellte (E. 5.2.3. und 5.2.5. hiervor), genügen subjektive Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit kor- relierende, fachärztlich schlüssig feststellbare (objektivierbare) Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverläs- siger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E.5.3.2 S.398; vgl. auch BGE 139 V 547 E.5.4 S. 556). Entsprechende objektivierbare pa- thologische Befunde, welche die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführerin (insbesondere in deren Ausmass) erklären würden, sah Dr. med. C._____ weder im Gutachten von Dr. med. D._____ noch in den später eingereichten medizinischen Berichten (E. 5.2.3. und 5.2.5. hiervor). Auch im medexperts-Gutachten wurden gemäss fachärztlicher Beurteilung keine objektivierbaren Befunde festgestellt, welche die von der Beschwer- deführerin geltend gemachten Beschwerden bzw. die von Dr. med. D._____ attestierte Arbeits(un)fähigkeit (insbesondere in leidens- angepasster Tätigkeit) zu rechtfertigen vermöchten. Dies insbesondere we- der im internistischen (VB 111 S. 43 ff.) noch im orthopädischen Teilgut- achten (VB 111 S. 33 ff.), was deshalb hervorzuheben ist, da (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates nicht nur Gegenstand der Rheuma- tologie als Teilbereich der Inneren Medizin, sondern auch der Orthopädie bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3. mit Hinweis auf 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). Dies machte eine nochmalige rheumatologische Begutachtung gleichzeitig hin- fällig, zumal die Wahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen oh- nehin im Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Zudem hat Dr. med. G._____ im orthopädi- schen Teilgutachten festgehalten, dass das Ergebnis des Gutachtens von - 10 - Dr. med. D._____ nicht ohne neurologische Abklärung hätte erfolgen sollen (E. 5.2.4. hiervor), was angesichts der von Dr. med. D._____ geäusserten neurologischen Ausfallsymptomatik (sensomotorisch; VB 61 S. 6) und dem Verdacht, die festgestellte Stenose sei Ursache der fortwährenden Be- schwerden (vgl. E. 5.2.2. hiervor) nachvollziehbar ist. Im entsprechenden neurologischen Teilgutachten wurde derweil unmissverständlich festgehal- ten, dass kein Nachweis eines neurologisch objektivierbaren Defizites vor- liege (VB 111 S. 19 und 21). Die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung von Dr. med. D._____ und jener der medexperts-Gutachter gründet somit ei- nerseits auf der Tatsache, dass die rheumatologische Einschätzung von Dr. med. D._____ nicht – wie geboten – pathologisch plausibilisiert werden konnte und versucht wurde, diese mit fachfremden (neurologischen) Be- funden zu erklären, während die fachmedizinisch breite und insbesondere eine (notwendige) neurologische Einschätzung umfassende Beurteilung der medexperts AG die fehlende objektivierbare Pathologie bestätigte und entsprechend (korrekt) würdigte. 5.5. 5.5.1. Einen weiteren Grund für die grosse Diskrepanz zwischen den Beurteilun- gen von Dr. med. D._____ und den Gutachtern der medexperts AG bildet die stark abweichende Beurteilung der Konsistenz der Beschwerdeanga- ben der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Dr. med. C._____ und die medex- perts-Gutachter in E. 5.2.3. ff.). Dr. med. D._____ hielt im rheumatologi- schen Gutachten vom 30. November 2021 fest, dass die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung gut sei und keine Inkonsisten- zen bestünden (VB 61 S. 6). Auch dass sie im Haushalt kaum mitwirken könne, sei nachvollziehbar und entspreche nicht einer Selbstlimitierung (VB 61 S. 9). Demgegenüber hielten die Gutachter der medexperts AG im interdisziplinären Gutachten fest, aus polydisziplinärer Sicht stehe das un- auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin während der Gespräche im Widerspruch zum Verhalten während der körperlichen Untersuchungen mit Verdeutlichungstendenzen und selbstlimitierendem Verhalten (VB 111 S. 8). So stellte etwa Dr. med. E._____ in der neurologischen Begutach- tung fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der körperlichen Un- tersuchung selbstlimitierendes Verhalten gezeigt und mehrfach zur Mitar- beit animiert werden müssen. Trotz der geltend gemachten Beschwerden in der rechten oberen Extremität (vgl. VB 111 S. 14) sei das An- und Aus- ziehen mit Einsatz des rechten Armes und der rechten Hand erfolgt. Teil- weise sei eine Schonhaltung des rechten Armes eingenommen worden, jedoch inkonsequent (Beobachtung während der Abholung vom Wartezim- mer, des Anamnesegesprächs, des An- und Ausziehens und der Untersu- chungssituation; VB 111 S. 17). Abschliessend hielt Dr. med. E._____ fest, anhand der dargestellten Ausprägung der von der Beschwerdeführerin - 11 - behaupteten Kraftlosigkeit wäre diese nicht in der Lage gewesen, sich an- und auszuziehen, geschweige denn zu gehen (VB 111 S. 21). Dr. med. G._____ wies im orthopädischen Teilgutachten etwa darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin beim Aufstehen aus der Bauchlage und beim Ankleiden – trotz der geltend gemachten insbesondere im rechten Arm bestehenden Beschwerden (vgl. VB 111 S. 30) – beide Arme zum Ein- satz gekommen seien (VB 111 S. 34). Zudem habe die Beschwerdeführe- rin zu Beginn eine seitengleiche Körpersprache gezeigt. Erst in der Unter- suchung habe sich dann ein Intentionstremor gezeigt (VB 111 S. 34 f., vgl. 32 f.). Zu den Beschwerden im Widerspruch stünde überdies, dass die Beschwerdeführerin das lange Haar im Nacken gebunden trage und Ach- seln und Beine seitengleich akkurat rasiert seien (VB 111 S. 34 f.). Dr. med. H._____ hielt im internistischen Teilgutachten zwar fest, keine In- konsistenzen bemerkt zu haben (VB 111 S. 43), deutete aber abschlies- send darauf hin, beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin wäh- rend des Gesprächs wiederholt aus der mitgebrachten Flasche getrunken habe, welche sie in der rechten Hand gehalten und problemlos zum Mund geführt habe (VB 111 S. 46). 5.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von den medexperts-Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen mit widersprüchlichem, verdeutlichendem und selbstlimitierendem Verhalten (Beschwerde, Ziff. 21 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Anmerkungen von Dr. med. D._____ zur Konsistenz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sehr knapp ausfielen und sehr allgemein gehalten sind. Es ist – wie bereits Dr. med. C._____ zutreffend feststellte (E. 5.2.3. hiervor) – nicht ersichtlich, dass er die angegebenen Beschwerden, insbesondere die geltend gemachten Schmerzen der Be- schwerdeführerin, kritisch hinterfragte und mit dem Verhalten der Be- schwerdeführerin abglich, wobei konkrete Indizien, wie etwa die Feststel- lung von Schonungsmerkmalen oder Vermeidungsstrategien die Be- schwerden plausibilisiert hätten. Demgegenüber hinterfragten die Gutach- ter der medexperts AG die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin, wie geboten, kritisch und wiesen in diesem Zusammenhang auf mehrere von ihnen beobachtete Diskrepanzen zwischen diesen Angaben und dem (insbesondere unbewusst) Gezeigten hin. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin erscheinen die gutachterlich beobachteten Widersprüche plausibel. So decken sich etwa die voneinander unabhängig gemachten Feststellungen von Dres. med. E._____ und G._____ hinsichtlich des prob- lemlosen, beidseitigen Anziehens der Kleidung trotz der geltend gemach- ten, vor allem rechtsseitigen Armbeschwerden. Die von Dr. med. E._____ erwähnten Inkonsistenzen in der Untersuchung zeigten sich in den entspre- chenden Befunden, etwa beim auffallend unterschiedlichen Gangbild der Beschwerdeführerin vor und während der Untersuchung oder deren - 12 - praktisch seitengleichen, rechts gar leicht grösseren Armumfang (vgl. dazu Dr. med. C._____ in E. 5.2.3. hiervor) ohne Muskelabbauerscheinungen (VB 111 S. 18). Es ist zwar, wie die Beschwerdeführerin anmerkt (Be- schwerde, Ziff. 24), denkbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nahm, um ihre Haare zu binden. Dass sie dies auch für die (seitengleiche) Rasur ihrer Achseln getan haben soll (ebd.), erscheint jedoch eher fraglich. Überdies sind weitere, von den Gutachtern unerwähnte Inkonsistenzen auszu- machen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Tagesablaufs mehrfach erwähnte, (beinahe) tägliche Spazier- gänge zu unternehmen (VB 111 S. 14 und 16 [neurologisch]; 25 [psychiat- risch]; 41 [internistisch]), welche eine bis zwei Stunden dauerten (VB 111 S. 14) sowie im Garten zu sitzen (VB 111 S. 16; 41). Dies steht jedoch in direktem Widerspruch zu ihren Ausführungen im orthopädischen Gutach- ten, in welchem sie angab, am liebsten im Dunkeln zu sein und keine Lust auf irgendetwas zu haben, während sie auch nach mehrfacher Nachfrage weder die Spaziergänge noch den Garten erwähnte (VB 111 S. 32). Dabei ist auch auf ihre Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D._____ vom 29. November 2021 hinzuweisen, gemäss welchen sie mehrheitlich liege, da sie gehend und stehend verstärkte Schmerzen habe (VB 61 S. 5). 5.5.3. Dass die von den Gutachtern erwähnten Inkonsistenzen (einzig) auf sprachliche Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen wären (Be- schwerde, Ziff. 27 ff.), ist allein schon angesichts der Natur der erwähnten Widersprüchlichkeiten (vgl. E. 5.5.1. hiervor) wenig wahrscheinlich. Zudem ist einerseits auf die Tatsache hinzuweisen, dass (wie Dres. med. G._____ und H._____ in VB 111 S. 33 bzw. 42) auch Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, in seinem Bericht vom 16. November 2015 festhielt, die Beschwerdeführerin spreche "recht gut deutsch" (VB 15 S. 7). Andererseits ist festzuhalten, dass bei jeder Begut- achtung durch die medexperts AG eine Dolmetscherin vor Ort war, welche bei Bedarf und damit insbesondere im Fall von allfälligen Verständigungs- problemen oder Missverständnissen zwischen den Gutachtern und der Be- schwerdeführerin jederzeit hätte eingreifen können, was sie gemäss den gutachterlichen Ausführungen denn auch getan hat (VB 111 S. 17; 25; 33; 42). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. F._____ die teils begrenz- ten sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin am ehesten hervor- hebt (vgl. Beschwerde, Ziff. 28), verwundert nicht, ist doch die sprachliche Verständigung in Form von Fragen des Begutachtenden oder im Rahmen allfälliger Testverfahren und die entsprechenden Antworten der begutach- teten Person hier, wo entgegen den übrigen medizinischen Disziplinen keine körperliche Untersuchung stattfindet (wo das Gesagte gegenüber den objektiven Befunden in den Hintergrund rückt), naturgemäss von hö- herer Relevanz. - 13 - Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 5.2.1. und 5.5.2. hiervor) vermag die Beurteilung durch Dr. med. D._____ daher keine Zweifel am Gutachten der medexperts AG zu erwecken und die von den medexperts- Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. 5.6. Die Beschwerdeführerin bringt sodann weitere Argumente vor, weshalb ihre somatischen und psychischen Beeinträchtigungen von den medex- perts-Gutachtern nicht korrekt berücksichtigt bzw. gewürdigt worden sein sollen (Beschwerde, Ziff. 33 ff.). So erachtete Dr. med. G._____ aus orthopädischer Sicht als indiziert, eine erneute Abklärung der HWS "in zwei Ebenen" durchzuführen (VB 111 S. 35), was mit dem Röntgen der HWS vom 15. Mai 2023 entsprechend getan wurde (VB 111 S. 4; wobei die "zwei Ebenen" nicht für Röntgen und MRI sondern für das Röntgen aus zwei verschiedenen Richtungen steht; vgl. https://aaa.de, zuletzt besucht am 12. Juni 2024). Dass dabei auf eine zusätzliche Bildgebung per MRI verzichtet wurde (vgl. Beschwerde, Ziff. 34), ist nicht zu beanstanden, liegt die Wahl der Untersuchungsmetho- den rechtsprechungsgemäss doch im Ermessen der begutachtenden Fachärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Dass Dr. med. E._____ im neurologischen Gutachten zwar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat, aufgrund der chronischen Kopf- schmerzsymptomatik dann aber auf einen erhöhten Pausenbedarf der Be- schwerdeführerin erkannt hat (VB 111 S. 20), mag zwar auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen (vgl. Beschwerde, Ziff. 37 f.). Da sie den erhöhten Pausenbedarf in demselben Satz, in welchem sie die 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, aber explizit wiederholt hat (ebd.), ist von einem sehr geringen zusätzlichen Pausenbedarf bzw. einer sehr geringen funkti- onellen Einschränkung auszugehen. Es darf also ohne Weiteres angenom- men werden, dass dieser erhöhte Pausenbedarf bei der im interdisziplinä- ren Gesamtgutachten unter Konsens aller medizinischer Fachrichtungen attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits hin- reichend Berücksichtigung fand, zumal sich die einzelnen Arbeitsunfähig- keits-Einschätzungen doch explizit ergänzen würden (VB 111 S. 9). Auch die für die Beurteilung psychischer Erkrankungen rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281; 143 V 418) wurde von Dr. med. F._____ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Be- schwerde, Ziff. 45) korrekt vorgenommen. So äusserte sich dieser im Rah- men seines psychiatrischen Gutachtens zur Ausprägung der diagnoserele- vanten psychopathologischen Befunde (VB 111 S. 26 ff.), zum Behand- lungs- und Eingliederungserfolg (VB 111 S. 27 f.), zu den Komorbiditäten (VB 111 S. 28; hierzu auch die Ausführungen im interdisziplinären - 14 - Gutachten, insb. VB 111 S. 9) sowie zur Persönlichkeitsdiagnostik (VB 111 S. 27) bzw. den persönlichen Ressourcen (VB 111 S. 28), zum sozialen Kontext (VB 111 S. 28 und 23 f.) und zur Konsistenz (VB 111 S. 26). Das Gutachten berücksichtigt damit sämtliche durch die Rechtsprechung vor- gegebenen Indikatoren hinreichend. Zudem sind die gutachterlichen Aus- führungen nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkun- gen der diagnostizierten psychischen Störungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Ohnehin finden sich, nachdem das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ durch die neue, medizinisch umfangreichere Beurteilung der medexperts AG faktisch entkräftet wurde (vgl. E. 5.3. f. hiervor), keine fachärztlichen Berichte, die sich mit der Beurteilung der medexperts-Gut- achter auseinandersetzen würden und diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Sofern die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerde eigene medizinische Ausführungen tätigt (vgl. etwa Beschwerde, Ziff. 20; 31 f.; 46 f.), sind diese, da es sich dabei um medizinische Laien handelt, unbeachtlich (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 5.7. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche ge- eignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gut- achtens der medexperts AG vom 7. Juli 2023 in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar. So- mit ist dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Beschwerde, Rechtsbe- gehren 2) verspricht damit ebenso wie die Einholung eines neuen Gutach- tens (Beschwerde, Ziff. 52) keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) zu verzichten ist. Es ist demnach von einer medizinisch-theoretischen 80%igen Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin in einer angepassten (körperlich leichten, be- vorzugt im Sitzen verrichteten und ohne zeitlichen Druck ausgeübten) Tä- tigkeit auszugehen (E. 3 hiervor). Diese ist Dr. med. C._____ folgend ab Ablauf des Wartejahres per November 2021 anzunehmen (VB 113 S. 2; vgl. VB 111 S. 28). - 15 - 6. 6.1. Hinsichtlich der Invaliditätsgradberechnung blieben sowohl das von der Be- schwerdegegnerin ermittelte Validen- wie auch grundsätzlich das Invali- deneinkommen (VB 121 S. 1 f.), nach Lage der Akten zu Recht, unbestrit- ten. In Bezug auf Letzteres bringt die Beschwerdeführerin jedoch vor, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, Ziff. 48 ff.). 6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.3. Da vorliegend wie ausgeführt die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist (E. 2 hiervor) sind hier weder die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin zum per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26bis IVV noch die Anpassungen von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 einschlägig. Massgeblich ist indes, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beweis- kräftigen (vgl. E. 5 hiervor) Gutachten der medexperts AG vom 7. Juli 2023 in einer körperlich leichten, bevorzugt im Sitzen verrichteten und ohne zeit- lichen Druck ausgeübten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3 hiervor). Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde da- mit bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zu- mutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese grundsätzlich nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Die Rechtsprechung gewährt jedoch einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar- beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 - 16 - E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann vorlie- gend jedoch offengelassen werden, ob ein Abzug für "leidensbedingte Ein- schränkungen" gerechtfertigt wäre. Bei Teilzeit tätigen Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 75-89 % wirkt sich die Teilzeittätigkeit statistisch gesehen lohnerhöhend aus (vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Frauen ohne Kaderfunktion). Das- selbe gilt für das Alter der im Zeitpunkt des (hypothetischen) Anspruchsbe- ginns 52-jährigen Beschwerdeführerin (BfS, LSE 2020, Tabelle T9_b, Frauen ohne Kaderfunktion). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab- nimmt, je niedriger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festle- gung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stammt gemäss den Akten aus Q._____ und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 32). Zwar liegt dieses Durchschnittseinkommen unter demjenigen der Schwei- zer Bürgerinnen (LSE 2020, T12_b, Frauen ohne Kaderfunktion), aber über dem für die Invaliditätsbemessung üblicherweise herangezogenen Durch- schnittseinkommen (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompe- tenzniveau 1, Frauen, Total), sodass sich kein Abzug vom Invalidenein- kommen rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 4.3.3 [für LSE 2012]). Gesamthaft betrachtet kann offengelassen werden, ob der Faktor "leidens- bedingte Einschränkung" zu einem Abzug führen würde, da in Anbetracht der lohnerhöhenden Faktoren "Alter", "Teilzeit" und "Aufenthaltskategorie" in der Gesamtwürdigung selbst dann kein Abzug vom Tabellenlohn vorzu- nehmen wäre, wenn der Faktor "leidensbedingte Einschränkung" als lohn- mindernd betrachtet würde. Im Übrigen würde sich am Ergebnis auch nichts ändern, wenn ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, da selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 59'267.00; Invalideneinkommen: Fr. 43'072.00 x 0.9 = Fr. 38'764.80; Er- werbseinbusse: Fr. 20'502.20 [59'267.00 - Fr. 38'764.80]; Invaliditätsgrad: Fr. 20'502.20 / Fr. 59'267.00 x 100 % = 35 % [gerundet gemäss BGE 130 V 121]). Ein höherer Abzug wäre angesichts der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Folglich wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht ab- gewiesen. Die Verfügung vom 29. November 2023 (VB 121) ist damit nicht zu beanstanden. - 17 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 18 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler