Ohnehin wäre bei von einem Gutachten abweichenden ärztlichen (versicherungsinternen) Stellungnahmen mit den Gutachtern zwecks Bereinigung der diskrepanten Würdigungen Rücksprache zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Aufgrund des oben Ausgeführten ist die Sache an die -7- Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.