lich besitze. Die vom neurologischen Gutachter konstatierte schwere kognitive Störung sei jedoch nicht vereinbar mit einer solchen Fahrerlaubnis. Insofern bestünden hier Inkonsistenzen zwischen der Einschätzung des neurologischen Gutachters und dem Alltagsverhalten des Beschwerdeführers sowie zwischen dem Schweregrad der von den Gutachtern festgestellten psychoorganischen respektive kognitiven Beeinträchtigung und deren Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Neuropsychologie entspreche eine schwere neuropsychologische Störung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %.