E._____ bestätigte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, dass beim Beschwerdeführer keine Stammzellentransplantation geplant sei (VB 10). Die ersuchte zahnärztliche Versorgung fällt somit auch nicht unter den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG i.V.m. Art. 19 KLV. Auch aus den übrigen Bestimmungen der abschliessenden Aufzählung von Art. 17-19a KLV ist keine Grundlage für die Bejahung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der behandelnden Ärzte, wonach eine Amalgam-Sanie- rung für den Verlauf günstig (VB 8 S. 3) beziehungsweise sinnvoll und notwendig sei (VB 8 S. 4).