Die zahnärztliche Versorgung könnte notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie einer schweren Allgemeinerkrankung sein. Darunter fallen auch Eingriffe mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression (Art. 19 lit. b KLV) sowie Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden (Art. 19 lit. c KLV). Dass eine solche Therapie geplant sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, und die behandelnde Ärztin Dr. med. -6-