Dass sich die chronische lymphatische Leukämie schädigend auf das Kausystem des Beschwerdeführers auswirkt, wird von diesem nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. VB 8 S. 3; 8 S. 4; 10). Prof. Dr. med. Dr. med. dent. B._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 schlüssig und nachvollziehbar fest, dass eine direkte Indikation zwischen der Grunderkrankung und der bestehenden Füllungstherapie nicht ausgewiesen sei (VB 11). Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KLV besteht demnach nicht.