3.3. Beim Beschwerdeführer besteht unbestritten eine chronische lymphatische Leukämie und damit eine schwere Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG. Voraussetzung einer Kostenübernahme betreffend die zahnärztliche Behandlung durch die OKP ist, dass sich die Allgemeinerkrankung auf das Kausystem schädigend auswirkt (GEBHARD EUGS- TER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich 2018, N. 26 zu Art. 31 KVG mit Hinweisen). Dass sich die chronische lymphatische Leukämie schädigend auf das Kausystem des Beschwerdeführers auswirkt, wird von diesem nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. VB 8 S. 3;