3.2.4. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Prof. Dr. med. Dr. med. dent. B._____ hielt in seiner Beurteilung vom 1. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer möchte seine alten Amalgam-Füllungen aus prophylaktischen Gründen sanieren. Eine direkte Indikation zwischen der Grunderkrankung und der bestehenden Füllungstherapie bestehe gemäss Akten nicht. Ebenfalls bestehe keine Indikation für eine solche Behandlung durch den behandelnden Hämatologen. Die gewünschte Amalgamsanierung entspreche nicht einer Pflichtleistung nach Art. 18 Abs. 1 lit.