3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 (VB 17) stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme ihres beratenden Kieferchirurgen Prof. Dr. med. Dr. med. dent. B._____ vom 1. Mai 2023, wonach keine direkte Indikation zwischen der Grunderkrankung und der bestehenden Füllungstherapie bestehe. Eine Indikation für eine solche Behandlung durch den behandelnden Hämatologen bestehe ebenfalls nicht (VB 11). Die Beschwerdegegnerin hält fest, es sei erstellt, dass die zahnärztliche Behandlung nicht auf die Leukämie zurückzuführen sei, weshalb keine Pflichtleistung nach Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG bestehe.