18 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KLV). In Art. 19 KLV sind die Behandlungen aufgelistet, bei denen die zahnärztlichen Massnahmen zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).