Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für die geplanten Zahnbehandlungen der Zähne 36, 44, 46 und 47 mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17) zu Recht abgewiesen hat.